§ 3 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/3#abs-1 (1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/3#abs-2 (2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2 zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/3#abs-3 (3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich mindestens einen Eingangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die zuständige Behörde kann für Deponien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/3#abs-4 (4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend herabgesetzt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 DepV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.06.2004 – 7 B 14.04Zitiert von 11
- VG Aachen, 29.06.2012 – 9 K 855/11
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
- OVG NRW, 28.10.2003 – 20 D 116/01.AKZitiert von 3
- VG Braunschweig, 11.10.2006 – 2 A 315/05
- OVG NRW, 17.02.2005 – 20 B 1746/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.10.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2011 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.